Satzung Aktion Zivilcourage e. V.
V.1.0 verabschiedet von Mitgliederversammlung am 6.11.2024, vor notarieller Schlussprüfung und Prüfung des Amtsgerichts.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Aktion Zivilcourage e. V.” und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter VR 20899 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Sitz des Vereins ist Pirna.
- Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Verwirklichung der Satzungszwecke
Der Verein „Aktion Zivilcourage e.V.“ ist konfessionell ungebunden und parteilich unabhängig.
§ 2.1 Gemeinnützige Zwecke
Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge;
- die Förderung der Jugendhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- die Förderung der Kriminalprävention.
§ 2.2 Verwirklichung der Satzungszwecke
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Die Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen und Angeboten für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche. Diese können u. a. in Schulen, Horten und Kindertagesstätten stattfinden. Dazu gehören Workshops, Projekttage, Lesungen mit Zeitzeug*innen, internationale Jugendbegegnungen, Online-Seminare, etc.
- Die Entwicklung und Durchführung verschiedenster Veranstaltungen für Multiplikator*innen und pädagogische Fachkräfte. Dazu gehören u. a. die Zielgruppen Lehrkräfte, Erzieher*innen, Eltern, Sozialpädagog*innen, Schüler*innen, Ehrenamtliche.
- Die Entwicklung und Durchführung von kulturellen Informationsveranstaltungen zu den Satzungszwecken für verschiedene Zielgruppen und auch die allgemeine Bevölkerung sowie Senior*innen. Diese Aktivitäten können auch in Kooperation mit anderen Organisationen oder für andere Organisationen durchgeführt werden.
- Die Entwicklung und Durchführung von Fortbildungs- und Beratungsaktivitäten für Initiativen und Akteur*innen zur institutionellen Stärkung, methodischen Weiterentwicklung, Kompetenzförderung sowie der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements.
- Förderung der politischen Diskussionskultur sowie Veranstaltungen im Bereich Medienpädagogik, Demokratie- und Engagementförderung.
- Aktivitäten zur Unterstützung der Integration, Einbindung, Teilhabe verschiedener Zielgruppen an gesellschaftlichen Prozessen.
- Aktivitäten zur Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus.
- Die Beratung und Hilfe für Einzelpersonen, Bürger*innen, Organisationen und kommunale
Einrichtungen sowie politische Akteur*innen und Funktionsträger*innen zu Themen, die die Satzungszwecke betreffen. - Kooperationen und die Bildung eines Netzwerks mit staatlichen und nicht staatlichen Organisationen aus dem gesamten Bereich politische Bildung und Demokratieförderung.
- Die Entwicklung von Methoden und Instrumenten zur Umsetzung der Satzungszwecke.
- Die Planung, Durchführung und Auswertung von Befragungen zur Erhebung von Bedarfen an Bildungsangeboten für die Zielgruppen.
- Die Entwicklung und der Verkauf von Dienstleistungen aus den o. g. Bereichen als Beitrag zur Erreichung der Satzungszwecke und gleichzeitig zur Finanzierung von notwendigen Eigenmitteln als Ergänzung zu Fördermitteln, zur Unterstützung der Personalentwicklung, zur Entwicklung von Betriebsmittel- und Krisenrücklagen, zur Finanzierung der Verwaltungsstrukturen des Vereins und zur Unterstützung von eigenfinanzierten (Modell-)-Projekten.
- Die Durchführung bzw. Umsetzung von Förderprogrammen im Auftrag staatlicher Organisationen als Beitrag zur Erreichung der Satzungszwecke.
- Die Durchführung von Gedenkstättenfahrten, Jugendbegegnungen, auch im Ausland.
- Die Durchführung von Musikveranstaltungen im Zusammenhang zu den Satzungszwecken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (stimmberechtigt) und Fördermitgliedern (nicht stimmberechtigt).
- Fördermitglieder unterstützen den Verein in ideeller und/oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an dessen Mitgliedervollversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
- Minderjährige können Mitglied werden; der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Einwilli-
gung der bzw. des gesetzlichen Vertreters bzw. Vertreterin. - Der Antrag auf Mitgliedschaft ist nur in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit sofortiger Wirkung möglich.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein den Vereinszielen zuwider laufendes Handeln
- Verletzung seiner satzungsgemäßen Verpflichtungen
- Beitragsrückstände nach den in der Geschäftsordnung genannten Fristen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss unter Berücksichti-
gung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine Frist von 30 Kalendertagen erhält. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Kalendertagen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
8. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins im Rahmen von Vereinszwecken zu benutzen.
9. Die Mitglieder dürfen dem Ansehen und dem Zweck des Vereins keinen Schaden zufügen.
10. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Über die Höhe und Staffelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Bei-
träge und die Zahlungsmodalitäten werden in der Geschäftsordnung der Aktion Zivilcourage e. V. geregelt. - Beitragspflichtig sind alle Mitglieder des Vereins, die am 1. Januar des Geschäftsjahres Mitglied sind oder im Laufe des Jahres dem Verein beitreten. Eine Beitragsrückerstattung an Mitglieder, die im Laufe des Jahres ausscheiden, erfolgt nicht.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vorstand
- c) Revision.
2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-
senden ordentlichen Mitglieder weitere Organe zu bilden.
§ 7 Mitgliederversammlung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Versammlungsleiter*in ist in der Regel der
bzw. die Vorstandsvorsitzende bzw. in Fall von Abwesenheit dessen bzw. deren Stellvertreter. - Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall unter Präsenz der Vereinsmitglieder statt. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Die Form (Präsenzveranstaltung und/oder virtuelle Versammlung) bestimmt der Vorstand und teilt dies bei der Einladung mit.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied das Recht auf Information und Auskunft
des Vorstandes zu allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen widersprechen. - Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- a) Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit
- b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Revisoren*innen
- c) Diskussion und Kenntnisnahme des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- d) Diskussion und Kenntnisnahme des jeweiligen Jahresabschlusses des Vorjahres
- e) Wahl und Abwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
- f) Wahl und Abwahl der Revisoren*innen
- g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
- h) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
- i) Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung
- ii) Erlass, Änderung und Aufhebung weiterer Vereinsordnungen
- iii) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
5. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel soll sie einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom bzw. von der Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt persönlich mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds oder bei Mitgliedern mit E-Mail-Adresse schriftlich per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und gilt ab diesem Tag als zugegangen.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Kalendertagen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
8. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig sein wird. Es ist möglich, bereits mit Einladung zur Mitgliederversammlung vorsorglich zur zweiten Mitgliederversammlung einzuladen, sofern die erste Versammlung nicht beschlussfähig ist.
9. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
bzw. von der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus
- a) Der bzw. dem Vorsitzenden,
- b) mindestens zwei bis zu maximal fünf weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern und
- c) sofern bestellt, der bzw. dem Geschäftsführer*in als geborenes Mitglied.
Die Vorstandsmitglieder nach a) und b) sind ehrenamtlich tätig. Aus wichtigem Grund kann eine befristete Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung für ein oder mehrere Vorstandsmitglieder nach a) und b) notwendig werden, für z. B. eine befristete Übernahme der Geschäftsführung oder Teilen davon. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein.
- Die reguläre Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde und dessen Amtszeit beginnt. Die Amtszeit beginnt, wenn die Wahlentscheidung unanfechtbar wird (am 11. Tag nach der Wahl) oder eine Wahlanfechtung erfolglos bleibt. Die Modalitäten der Vorstandswahl regelt die Wahlordnung vom 27. März 2019 in der jeweils aktuellen Fassung.
- Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des
Vorstandes aus den restlichen Vorstandsmitgliedern. Scheiden während der Amtsperiode so viele Vorstandsmitglieder aus, dass der Vorstand weniger als drei Mitglieder hat, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Nachwahl einzuberufen. Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. - Der Vorstand verteilt die Aufgaben und Schwerpunkte nach (12) dieses Paragraphen an die Vorstandsmitglieder. Er wählt aus seiner Runde eine bzw. einen Stellvertreter*in für den bzw. die Vorsitzende*n.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse überwiegend im Rahmen von Vorstandssitzungen. Diese sollen mindestens einmal im Quartal erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Falle der Notwendigkeit kurzfristiger bzw. wiederkehrender Entscheidungen (wie z.B. Aufnahme von Mitgliedern) kann eine Vorstandsentscheidung auch per E-Mail herbeigeführt werden.
- Bei Entscheidungen des Vorstandes, die monetäre und inhaltliche Leistungen des Vereins für ein Vorstandsmitglied betreffen, sind die Betroffenen nicht stimmberechtigt.
- Der bzw. die Vorsitzende und/oder der bzw. die Geschäftsführer*in lädt zur Vorstandssitzung ein und bereitet diese vor. Der bzw. die Vorsitzende, im Falle von Abwesenheit ein aus der Mitte der Anwesenden bestelltes Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied besitzt das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist in der folgenden Reihenfolge der Anwesenheit die jeweilige Stimme ausschlaggebend: der bzw. die Vorsitzende, der bzw. die Stellvertreter*in, der bzw. die Geschäftsführer*in.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Ein Widerspruchsrecht zum Protokoll gilt für 10 Kalendertage nach Versand des Protokolls an die Vorstandsmitglieder. Danach gilt das Protokoll als angenommen.
- Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der/die Geschäftsführer*in –sofern bestellt – vertritt den Verein allein. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben bzw. trifft Entscheidungen:
- a) Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit unter Einbeziehung des hauptamtlichen Teams,
- b) Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes,
- c) Abschluss von Verträgen, sofern nicht die Geschäftsführung berechtigt ist,
- d) Information der Mitglieder über den jeweiligen Haushaltsplan zum jeweiligen Planungsstand,
- e) Erstellung eines Rechenschaftsberichts,
- f) entscheidet projektbezogen über die jeweiligen Stellenpläne,
- g) entscheidet über die Vergütungsstruktur der hauptamtlichen Beschäftigten,
- h) Entlassung von hauptamtlichen Angestellten des Vereins,
- i) bei Bedarf die Aktualisierung der Geschäftsordnung,
- j) bei Bedarf die Erarbeitung weiterer Vereinsordnungen,
- k) Aufnahme von Mitgliedern,
- l) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern,
- m) Einstellung bzw. Berufung sowie die Abberufung bzw. Kündigung der Geschäftsführung,
- n) Aufsicht über die Geschäftsführung,
- o) Für die Aktion Zivilcourage e. V. zu handeln, sofern die Satzung keine anderen Zuständigkeiten festlegt.
11. Über die o. g. Aufgaben hinaus ist der Vorstand für die grundsätzliche Führung des Vereins zuständig. Er kann Aufgaben delegieren, z. B. an die Geschäftsführung,
siehe § 10.
§ 9 Revision
- Die Revision besteht aus 3 Revisor*innen. Der bzw. die dritte Revisor*in ist die Vertretung
der beiden Hauptrevisor*innen, falls eine bzw. einer der beiden aus wichtigen Gründen
(Krankheit, Wegzug etc.) die Revisionsaufgabe nicht erfüllen kann. - Alle Revisor*innen müssen volljährig sein. Revisor*innen dürfen nicht Angestellte des Vereins sein. Sie müssen kein Vereinsmitglied sein.
- Die reguläre Amtszeit der Revisor*innen beträgt 2 Jahre. Diese bleiben so lange im Amt, bis eine neue Revision gewählt wurde und deren Amtszeit beginnt. Die Amtszeit beginnt, wenn die Wahlentscheidung unanfechtbar wird (am 11. Tag nach der Wahl) oder eine Wahlanfechtung erfolglos bleibt. Die Modalitäten der Revisor*innen-Wahl regelt die Wahlordnung vom 27. März 2019 in der jeweils aktuellen Fassung.
- Scheidet während der Amtsperiode mehr als ein bzw. eine Revisor*in aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Nachwahl einzuberufen. Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
- Zu den Aufgaben der Revisoren*innen gehören:
- a) jährliche Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- b) Kontrolle der satzungsgemäßen Mittelverwendung,
- c) Prüfung der Buchführung,
- d) Erstellung eines Revisionsberichtes.
- Bei Bedarf werden weitere Details zur Durchführung der Revisionsprüfung in einem gesonderten Dokument geregelt.
§ 10 Geschäftsführung
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Der Vorstand kann durch Beschluss eine bzw. einen hauptamtliche*n Geschäftsführer*in bestellen, die bzw. der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzte*r der hauptamtlichen Beschäftigten ist. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird in der Geschäftsordnung bzw. der Vereinbarung unter (3) geregelt.
- Der bzw. die Geschäftsführer*in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
- Die Beziehung, Arbeitsteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführung, die jeweilige Vertretungsberechtigung wird in einem gesonderten Dokument, je nach Umfang der Übertragung der Geschäftsführung, zwischen Vorstand und Geschäftsführung vereinbart.
§ 11 Satzung
- Änderungen der Satzung müssen grundsätzlich in der Mitgliederversammlung von einer
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. - Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Vereinsfinanzen dürfen weitere Vereinsordnungen erlassen werden. Diese weiteren Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung. Sie dürfen aber der Satzung nicht widersprechen. Über Erlass, Änderung und Aufhebung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder der Finanzbehörde vorgeschrieben werden, können ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen werden, wenn es sich hierbei nicht um wesentliche inhaltliche Änderungen handelt. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen. Sie werden vom Vorstand umgesetzt und sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Ist ein Teil dieser Satzung rechtswidrig, rechtsungültig oder für rechtsungültig erklärt oder
angezeigt worden, bleiben die anderen Teile der Satzung davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit bis anderes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 12 Vereinsauflösung
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereines ist nur zulässig, wenn dieser vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich gestellt wird.
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese ist ausschließlich beschlussfähig, sofern mehr als 20 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins muss in der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. § 7 Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
- Bei Auflösung, der Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. - Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und der Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Bezüglich der Förderung von Dritten (z. B. öffentliche Geldgeber und Stiftungen) ist die Zweckbindung von Vermögenswerten vor der Vereinsauflösung zu prüfen und mit den Geldgebern zu klären.
Vermerk:
Die Satzung wurde errichtet am 17.12.2003 und geändert am 25.04.2004, 23.02.2005, 13.10.2007, 05.05.2010, 09.09.2013, 27.10.2016, 11.10.2017, 24.10.2018, 09.10.2019 sowie mit einer kompletten Neufassung am 28.10.2020.
Die bisherige textliche Abfassung vom 09.10.2019 tritt nach Bestätigung dieser textlichen Neufassung durch das Amtsgericht Dresden außer Kraft und wird durch diese vorliegende und in der Mitgliederversammlung vom 20.10.2021 verabschiedete Fassung ersetzt.